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Fehlerhafte Zinsanpassungsklauseln - der Widerrufsjoker für variabel verzinsliche Darlehen

Chancen jetzt auch für Gewerbetreibende

Banken tun sich schwer mit der Umsetzung rechtlicher Vorgaben. Hiervon profitierten zuletzt eine Vielzahl von Verbrauchern, indem sie ihre festverzinslichen Darlehensverträge widerrufen und den Zins vorzeitig anpassen konnten. Dieser sog. Widerrufsjoker beschränkte sich jedoch zum einen auf Verbraucher und zum anderen auf festverzinsliche Darlehen. Unternehmer, Freiberufler und Selbständige, die üblicherweise variabel verzinsliche Kontokorrentkredite aufnehmen, konnten hiervon ebensowenig einen Vorteil ziehen wie Verbraucher, die einen variablen Zinssatz vereinbart hatten.

Häufige Fehler

Fehler finden sich jedoch nicht nur in der Widerrufsbelehrung. Variabel verzinsliche Darlehen sehen regelmäßig vor, dass der Zinssatz an die jeweilige Marktlage am Geldmarkt angepasst wird. Für diese Zinsanpassung gelten jedoch strenge Regeln um zu verhindern, dass die Bank die Anpassungsmöglichkeit missbraucht, um sich zu Lasten des Kreditnehmers einen unbilligen Vorteil zu verschaffen. Demnach müssen die Regel für die Zinsanpassung nachvollziehbar und transparent sein, damit eine willkürliche Erhöhung ausgeschlossen ist. Ebenso wie eine Zinserhöhung bei steigendem Marktzins muss eine wirksame Zinsanpassungsklausel einen fallenden Marktzins an den Kreditnehmer weitergeben. Schließlich ist eine Zinsanpassungsklausel auch dann unwirksam, wenn sie der Bank ermöglicht, über eine Preissteigerung hinaus ihre Gewinnspanne zu erhöhen.

Zuviel berechnet? Unbedingt nachrechnen

Kreditkunden sollten jedoch nicht nur den Vertrag prüfen sondern auch nachrechnen, ob die Bank die zuletzt erheblich gesunkenen Zinssätze tatsächlich vollständig an sie weitergegeben hat. Ist die Zinsanpassungsklausel unwirksam oder hat die Bank zuviel Zinsen berechnet, dann kann der Kreditnehmer von der Bank verlangen, dass diese ihm überzahlte Zinsen nebst einer Nutzungsentschädigung zurückerstattet.

Vorsicht vor nachgeschobener “Floorklausel”

Historisch niedrige Zinssätze, wie sie derzeit am Geldmarkt gelten, waren bei Abschluss des Darlehensvertrags oftmals nicht vorgesehen. Banken tun sich deshalb schwer, die gesunkenen Zinssätze unmittelbar an die Kreditkunden weiterzugeben. Häufig hat die Bank bei Vertragsabschluss nicht an die Vereinbarung einer sog. “ Floorklausel ” gedacht. Diese sieht vor, dass ein Zinssatz von zumindest 0,00 % gilt, wenn der Referenzzinssatz negativ wird. Dies soll verhindern, dass die Bank dem Kreditkunden negative Zinsen auszahlen muss. Kreditkunden sollten darauf achten, dass eine solche “ Floorklausel” nicht nachträglich im Wege einer Vertragsänderung - beispielsweise durch eine Anpassung der allgemeinen Kreditbedingungen - klammheimlich untergeschoben wird.

Prüfung der Zinsregelung kostenfrei

Wir bieten eine kostenfreie Prüfung der Zinsanpassungsregelung für variabel verzinsliche Immobiliendarlehen und gewerbliche Kontokorrentkredite (ausgenommen sind Dispokredite für Verbraucher). Im Falle einer weitergehenden Beauftragung mit der anwaltlichen Vertretung und falls keine Rechtsschutzversicherung die Kosten hierfür übernimmt treffen wir mit unseren Mandanten üblicherweise Honorarvereinbarungen. Im Einzelfall ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich. Die zu prüfenden Vertragsunterlagen können Sie uns gerne – bitte vollständig und leserlich – per Post, per Telefax oder eingescannt per e-mail zukommen lassen.