Marktstraße 55

D-70372 Stuttgart

+49 711 51880848

info@ba-rp.de

Ihre Experten im Bank-
und Kapitalmarktrecht.

 

 

AKTUELLES zur Berater- und Vermittlerhaftung in den PIM Gold-Verträgen:


In einem vollumfänglich zugunsten der Klägerin ergangenen Urteil hat das Landgericht Heilbronn der Anlegerin Ansprüche auf Schadenersatz in Höhe ihres Verlusts sowie auf Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten zugesprochen (Az.: 5 O 174/20). Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Berichtet wird hierüber auch in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (07/2021)

 

Näheres finden Sie auch hier:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/pim-gold-anlageberater-zu-schadenersatz-verurteilt-189050.html


Verluste durch PIM Gold-Kauf und Sparverträge – Haftung von Anlageberatern und Vermittlern

Mit der Stilllegung der Geschäftstätigkeit im Zuge des Einfrierens der Geschäftskonten durch die Ermittlungsbehörden im September 2019 und der darauffolgenden Insolvenz der PIM Gold GmbH begann für zahlreiche Kunden der PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH bzw. späteren PIM Gold GmbH das große Bangen um ihr Geld.


Die Geschäftstätigkeit der PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH bzw. späteren PIM Gold GmbH mit Sitz in Heusenstamm/Hessen lag im Vertrieb von Edelmetallen als Anlagegold. Ausgehend von den Vertragsunterlagen bestand der Geschäftsinhalt darin, physisches Gold zu vertreiben. Über Berater und Vermittler wurden an potentielle Kunden Vertragsangebote herangetragen, mit dem Inhalt, die PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH/Gold GmbH mit dem Kauf von physischen Goldbarren zu beauftragen.

 

Vermittelt wurden Verträge der Typen

  • „BONUSGOLDKAUF-PLUS“ (BGK-plus)
  • „BONUSGOLDSPOT-+“
  • „KINDER-GOLD-KAUF“-(KGK).

 

Alternativ zu einer Übergabe und Übereignung des erworbenen Goldes durch Auslieferung wurde den Kunden in den meisten Fällen nahegelegt und empfohlen, das Gold nach Zahlung des Kaufpreises für einen bestimmten Zeitraum bei der Vertragspartnerin PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH/PIM Gold GmbH einzulagern. Als „Anreiz“ und Gegenleitung für die Einlagerung sahen die Verträge vor, dass die Käufer eine zusätzliche Goldmenge – sog. „Bonusgold“ – erhalten sollen. Inhaltlich weisen die Verträge zahlreiche rechtliche Ungereimtheiten und damit einhergehend ganz erhebliche Gefahren für die Käufer auf. Fraglich ist schon, ob der zu entrichtende Kaufpreis angemessen war und dem Wert des zu erwerbenden Goldes entsprochen hat.

 

Mit dem zeitweisen Verzicht auf die tatsächliche Übergabe des erworbenen Goldes und dessen Einlagerung bei der Verkäuferin ging allerdings noch ein weitaus größeres Risiko einher: Wie sollte sichergestellt sein, dass ein Käufer „sein“ Gold erhält, insbesondere dann, wenn die Verkäuferin PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH/PIM Gold GmbH zahlungsunfähig wird? Tatsächlich sehen die Gold-Kaufverträge teils sogar vor, dass Käufer bei einer vollständigen Einlagerung des erworbenen Goldes nur Miteigentumsanteile an den bei der PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH eingelagerten Goldbeständen erwirbt. Klar dürfte damit sein, dass eine den Grundsätzen des deutschen Sachenrechts genügende zweifelsfreie Zuordenbarkeit von im Eigentum einer bestimmten Person stehenden Goldes nicht gegeben ist. Anders gesagt: Hat ein Kunde bei PIM Gold gekauft und dort eingelagert, so kann er „sein Gold“ nicht individualisieren und im Zweifelsfall – sprich: Insolvenzfall – gezielt herausverlangen.

 

Im Herbst 2019 haben sich diese Risiken realisiert:
Anfang September 2019 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen die verantwortlichen Geschäftsführer und Hintermänner der Firma PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf Betrug und Vorliegen eines sog. „Schneeballsystems“ eingeleitet hat. Im Zuge dessen wurden die Geschäftsräume der Gesellschaft durchsucht und deren Geschäftsführer in Haft genommen sowie sämtliche Geschäftskonten der Gesellschaften eingefroren. Über das Vermögen der PIM Gold GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Laut Mitteilungsscheiben des Insolvenzverwalters vom 07.02.2020 geht der Insolvenzverwalter nach bisherigem Kenntnistand bei der Insolvenzschuldnerin von Guthabenbeständen mit einem Gesamtwert von 40 Mio € aus. Die Forderungsanmeldungen haben dagegen ein Gesamtvolumen von ca. 160 Mio €.



Auf die rechtlichen Fallstricke der PIM-Gold.-Kaufverträge hatten wir bereits unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens und des Betrugsverdachts hier hingewiesen:

PIM Gold-Anleger müssen mit Verlusten rechnen – Staatsanwaltschaft vermutet Schneeballsystem

PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH – Schadenersatzansprüche gegen Vermittler und Berater?

 

Nach unseren Erfahrungen aus den hier geprüften Fällen wurde keiner der von uns vertretenen Gold-Käufer auf diese Bedingungen der Verträge hingewiesen, geschweige denn korrekt hierüber aufgeklärt. Wenn jedoch nicht über diese wesentlichen Umstände eines solchen Anlagegeschäfts richtig und vollständig aufgeklärt wird – bzw. womöglich falsche Angaben dazu gemacht werden, wie genau das erworbene Gold bei der PIM GmbH eingelagert ist – dann kann dies eine Pflichtverletzung begründen, welche Schadenersatzansprüche des falsch Beratenen auslöst. Zwischenzeitlich hat unsere Kanzlei für geschädigte Gold-Käufer Klagen gegen Anlageberater und Vermittler bei den Landgerichten Berlin und Stuttgart eingereicht. Weitere Klagen folgen.

Die Stuttgarter Zeitung berichtete am 26.05.2020: Zum Artikel

 

PIM-Gold-Käufern wird dringend empfohlen, ihre möglichen Ansprüche auf Schadenersatz gegen ihren jeweiligen Berater und Vermittler zeitnah durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen. Denn nach den bisherigen Mitteilungen des Insolvenzverwalters dürfte eines feststehen: Im Insolvenzverfahren werden PIM-Gold-Käufer nur einen geringen Teil ihres für die Gold-Käufe aufgebrachten Geldes wiedersehen.