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Ihre Experten im Bank-
und Kapitalmarktrecht.

 

 

Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Die Rechtsanwälte Dr. Daniel A. Borst und Dragisa Andjelkovic sind
seit 1999 auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig.
Beide sind zudem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Grauer Kapitalmarkt

Die Kanzlei vertritt dabei insbesondere geschädigte Anleger, die mit Kapitalanlagen des grauen Kapitalmarkts, beispielsweise geschlossenen Immobilien-, Medien-, oder Schiffsfonds Geld verloren haben.

Fehlerhafte Anlageberatung

Im Rahmen einer Anlageberatung ist der Berater verpflichtet, den Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Die Anwaltskanzlei Borst & Andjelkovic überprüft zweifelhafte Anlageempfehlungen und hilft geschädigten Beratungskunden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Darlehensverträge

Auch im Zuge einer Kreditgewährung treffen die Banken Aufklärungs- und Beratungspflichten. Insbesondere wenn der Kredit als Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) oder Japanischen Yen gewährt wurde, folgt aus den damit einhergehenden Wechselkursrisiken eine gesteigerte Aufklärungspflicht der Bank.


Darlehensnehmern, denen durch die Aufwertung des Schweizer Franken Nachteile drohen oder bereits entstanden sind, wird dringend empfohlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.


Vorsicht bei Online-Brokern mit Sitz im Ausland

Vorsicht bei Online-Brokern mit Sitz im Ausland

 

Mit der Aussicht auf hohe Renditen werden viele Anleger dazu gebracht, ihr Geld auf angeblichen Online-Handelsplattformen zu investieren. Insbesondere die rasante Wertentwicklung des Bitcoin und anderer Cryptocurrencies verleitet zu der Annahme, man könne mit der richtigen Investition leicht Geld verdienen. 

 

Das Bundeskriminalamt und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht warnen jedoch vor einer neuen Betrugsmasche. Dabei bieten Onlinehändler auf ihrer Internetseite die Möglichkeit an, mit Forex (ausländischen Währungen), binären Optionen, CFD’s (Contracts for Difference), Bitcoin oder gar Rohstoffen zu handeln. Oftmals erhalten Interessenten sogar Anrufe von deutschsprachigen Mitarbeitern, die bei der Anlage beraten und bei der Bedienung der Homepage. Um den Anleger dazu zu bringen, noch mehr Geld freizumachen und zu investieren, werden anfangs angebliche Gewinne ausgewiesen. Hat der Anleger sein gesamtes Kapital investiert und mitgeteilt, dass er keine weiteren Mittel zur Verfügung hat, dann wird ihm mitgeteilt, es sei zu großen Verlusten gekommen, dadurch sei das bisher investierte Geld verloren. Der Kontakt zum Online-broker bricht ab. Emails werden nicht mehr beantwortet, auch telefonisch ist niemand erreichbar.

 

Tatsächlich werden mit den Anlegergeldern gar keine Anlagegeschäfte getätigt. Hier droht der Totalverlust des investierten Kapitals. Betroffenen Anlegern wird daher dringend geraten, umgehend anwaltlichen Rat einzuholen.

Was bedeutet der Produktionsstopp des A380 für Anleger von Flugzeugfonds?

Was bedeutet der Produktionsstopp des A380 für Anleger von Flugzeugfonds?

 

Zahlreiche Anleger haben über Flugzeugfonds in den A380 investiert. Nach einem Bericht des Handelsblatts sind ca. 1,6 Milliarden EUR deutsche Anlegergelder in das Vorzeigemodell und Flagschiff des Flugzeugbauers Airbus geflossen. Betroffen sind insbesondere Flugzeugfonds der Anbieter Dr. Peters, Doric, Hannover Leasing und WealthCap

 

Nun wurde entschieden, die Produktion des A380 im Jahr 2021 einzustellen, von dem lediglich 234 Stück bestellt wurden. Bei Entwurf des Flugzeugs war noch mit ca. 650 Bestellungen gerechnet worden. 

 

Die Einschätzung war jedoch zu optimistisch. Der Flugzeugmarkt hat sich anders entwickelt als erwartet. Für die heutigen Bedürfnisse des Marktes ist das Flugzeug schlicht zu groß. Bereits 2017 hatte Finanztest berichtet, dass die Leasingverträge für den Flugzeugtyp A380 anders als erwartet oftmals nicht verlängert werden. 

 

Ob und wie die geschlossenen Fonds die Flugzeuge nach Ende der Leasingdauer verwerten können, ist unsicher. Dem Verkauf des A380 auf dem Zweitmarkt steht die geringe Nachfrage entgegen. Alternativ kommt in Betracht, das Flugzeug zu zerlegen, wie dies bereits für die Flugzeugfonds Nr. 129 und 130 des Emissionshauses  Dr. Peters beschlossen wurde, um die Einzelteile auf dem Ersatzteilmarkt anzubieten. 

 

Welche Rendite die betroffenen Flugzeugfonds noch erzielen können, bleibt offen. Betroffene Anleger sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten ggf. anwaltlich prüfen lassen.

Kündigungswelle bei Prämiensparverträgen

Kündigungswelle bei Prämiensparverträgen

 

Viele Sparkassen in Sachsen sind dazu übergegangen, lukrativ verzinste Prämiensparverträge zu kündigen. Betroffen sind u.a. die Sparkasse Mittelsachsen, Sparkasse Leipzig, Sparkasse Meißen, Sparkasse Vogtland sowie zahlreiche weitere Sparkassen und mehrere tausend Sparer und langlährige Sparkassenkunden.

 

Hintergrund der Kündigungswelle ist der Umstand, dass die vereinbarte Verzinsung der Spareinlagen für die Sparkassen aufgrund des niedrigen Zinsniveaus eine zunehmende Belastung darstellt. Ob die Kündigungen wirksam sind, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hat sich ein betroffener Sparkassenkunde erfolgreich gegen die Kündigung seines Sparvertrags gewehrt.

 

Betroffenen Sparern, die eine Kündigung ihrer Sparkasse erhalten haben, wird empfohlen, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten.

LG Stuttgart: Bank muss an Verbraucher für die Kreditaufnahme Zinsen bezahlen!

LG Stuttgart: Bank muss an Verbraucher für die Kreditaufnahme Zinsen bezahlen!

 

Stuttgart 24.05.2017 – Das Landgericht Stuttgart hat die Landesbank Baden-Württemberg zur Rückerstattung überzahlter Kreditzinsen an einen Kreditnehmer verurteilt. 

 

Die Baden-Württembergische Bank hat mit einem Verbraucher im Jahr 2006 eine variable Zinsvereinbarung für ein Immobiliendarlehen getroffen. Der Zinssatz war dabei an den EURIBOR gekoppelt. Zusätzlich zu diesem Referenzzinssatz sollte der Verbraucher einen Zinszuschlag von 1,9 % zahlen.

 

Über die Zahlung des Zinszuschlags führten der Verbraucher und die Baden-Württembergische Bank einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 21 O 344/16). Das Gericht hat nunmehr mit Urteil vom 24.05.2017 entschieden, dass die Bank dem Verbraucher EUR 20.569,94 an Kreditzinsen und Nutzungsentschädigung erstatten muss. 

 

Nach Ansicht des Gerichts galt der Zinszuschlag von 1,9 % nur bis zum 31.07.2011. Ab dem 01.08.2011 ist das Darlehen nur noch mit dem EURIBOR-Zinssatz zu verzinsen. Der 3-Monats-EURIBOR liegt derzeit bei -0,331 (Stand 03.07.2017) insofern gilt für das Verbraucherdarlehen eine negative Verzinsung. Demnach muss die Bank dem Verbraucher für die Kreditaufnahme Zinsen bezahlen. Die Bank hat gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt.

 

Fazit: 

Nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart gegen BW-Bank ist wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase nun erstmals ein Verbraucherdarlehen negativ zu verzinsen, d. h. der Darlehensnehmer erhält für den aufgenommenen Kredit Geld von der Bank. Sowohl privaten als auch gewerblichen Darlehensnehmern, die Darlehen mit einer variablen Verzinsung mit Koppelung an den EURIBOR als Referenzzinssatz vereinbart haben wird dringend empfohlen, ihre Verträge von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen.

 

Gerne bieten wir Ihnen eine gebührenfreie Erstprüfung Ihres Darlehensvertrages an. Bitte setzen Sie sich hierzu unverbindlich mit unserer Kanzlei in Verbindung.

Commerzbank zum Schadensersatz wegen nicht angegebenen Rückvergütungen verurteilt

Commerzbank zum Schadensersatz wegen nicht angegebenen Rückvergütungen verurteilt

 

Frankfurt a. M., 11.04.2017 - Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Commerzbank AG mit Urteil vom 11.04.2017 – 9 U 72/15 dazu verurteilt, einer Anlegerin Schadensersatz zu leisten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Commerzbank AG unsere Mandantin nicht ausreichend über Rückvergütungen aufgeklärt hatte, die der Bank für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen an unsere Mandantin zugeflossen sind. Insbesondere hatte die Commerzbank über das offen ausgewiesene Agio hinaus weitere Provisionen erhalten, über deren genaue Höhe nicht aufgeklärt wurde.

Die Commerzbank hatte versucht darzulegen, dass unsere Mandantin die Fondsanlagen auch dann erworben hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die Bank über das Agio hinaus weitere Vergütungen erhalten hat. Hierzu verwies die Commerzbank auf später vermittelte Kapitalanlagen, in denen die Provisionen gegenüber unserer Mandantin zutreffend angegeben waren.

Banken versuchen in derartigen Schadensersatzprozessen insbesondere durch Vernehmung des Anlegers nachzuweisen, dass dem Anleger die Höhe der Provision eigentlich egal war und für seine Anlageentscheidung keine Rolle gespielt hätte. Gelingt der Bank der Beweis, dass der Anleger sich auch dann nicht anders verhalten hätte, wenn er korrekt über die vollständige Rückvergütung aufgeklärt worden wäre, dann kommt ein Schadensersatzanspruch nicht mehr in Betracht.

In dem von uns vertreten Fall konnte unsere Mandantin das Gericht jedoch überzeugen, dass sie die Fondsbeteiligungen nicht gezeichnet hätten, wenn ihr die tatsächliche Höhe der Provisionen bekannt gewesen wäre.

Pressemitteilung zum Darlehenswiderruf

Darlehenswiderruf: Urteil gegen die BW-Bank erstritten


Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 29.12.2016, Az. 8 O 301/16 den wirksamen Widerruf eines Darlehens der Baden-Württembergischen Bank bestätigt. Dem Urteil zugrunde lag ein Darlehen vom 02.03.2009. Bereits kurze Zeit später zahlte der Kläger das Darlehen im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung zurück und leistete an die Bank weite Vorfälligkeitsentschädigung von EUR 2.585,54. Am 04.04.2016 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.

Nach Ansicht des Gerichts war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Vor allem aber lehnte das Gericht den von der Bank vorgebrachten Einwand der Verwirkung ab, obwohl die Rückzahlung des Darlehens bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt. Nach Ansicht des Gerichts hatte sich die Beklagte nicht darauf eingerichtet, dass kein Widerruf mehr erfolgen würde. Zudem entstünde ihr durch den Widerruf kein unzumutbarer Nachteil. Die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) als Rechtsträger der BW-Bank wurde zur Zahlung von EUR 4.395,04 an unseren Mandanten verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Rechtsanwalt Dragisa Andjelkovic

 

 

Pressemitteilungen

 

Später Darlehenswiderruf zur Ausnutzung der Niedrigzinsphase nicht unzulässig.
Landgericht Ulm: Der Widerruf eines Kreditvertrags auch Jahre nach Vertragsabschluss ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kreditnehmer mit dem Widerruf einen günstigeren Zinssatz anstrebt.

 

Ulm, 25.04.2014

Das Landgericht Ulm hat in einem Urteil vom 25.04.2014 (Az. 4 O 343/13) entschieden, dass der Widerruf eines Darlehens nicht deshalb eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil der Kreditnehmer mit dem späten Widerruf die Zinsentwicklung seit Vertragsschluss ausnutzen möchte.

Gegenstand der von der Anwaltskanzlei Borst & Andjelkovic erstrittenen Entscheidung war ein Darlehen zur Eigenheimfinanzierung aus dem Jahr 2008. Im Sommer 2013 waren die Kreditnehmer durch eine Verbrauchersendung auf die Möglichkeit des Darlehenswiderrufs bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung aufmerksam geworden und hatten daraufhin den Widerruf ihrer Finanzierung erklärt.

Die Bank hatte im Prozess eingewandt, dass die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nur als Vorwand vorgebracht werde, um sich vorzeitig aus der zehnjährigen Zinsbindung zu lösen und von der historischen Niedrigzinsphase zu profitieren.

Dem ist das Landgericht Ulm jedoch nicht gefolgt, da es die Bank selbst in der Hand gehabt hätte, mit Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung für klare Verhältnisse und Rechtssicherheit zu sorgen. Tue sie dies nicht, dann sei das Recht zum unbefristeten Widerruf die gesetzliche Rechtsfolge.

 

Urteil im Volltext

Urteil des Landgerichts Ulm Az. 4 O 343/13 vom 25.04.2014 zum Darlehenswiderruf

LG Ulm 4 o 343-13.pdf

PDF-Dokument [7.6 MB]

 

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OLG Stuttgart verurteilt Bank zur Entschädigung der Kredit­nehmer nach fehlerhafter Widerrufsbelehrung.

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt einen fünf Jahre nach Vertragsabschluss erfolgten Widerruf eines Kreditvertrags als wirksam und spricht den Kreditnehmern darüber hinaus eine Nutzungsentschädigung von mehr als EUR 10.000,00 zu.

 

Stuttgart, 17.09.2014

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 17.09.2014 (Az. 9 U 120/14) den wirksamen Widerruf eines Darlehens bestätigt und die Berufung der beklagten Bank gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Ulm zurückgewiesen.

Gegenstand der Entscheidung war ein Darlehen zur Eigenheimfinanzierung aus dem Jahr 2008. Im Sommer 2013 waren die Kreditnehmer durch eine Verbrauchersendung auf die Möglichkeit des Darlehenswiderrufs bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung aufmerksam geworden und hatten daraufhin den Widerruf ihres Kreditvertrags erklärt. Nachdem die Bank den Widerruf als verspätet zurückgewiesen hatte, klagten die Kreditnehmer vor dem Landgericht Ulm. Dieses hatte die Wirksamkeit des Widerrufs mit Urteil vom 25.04.2014 (Az. 4 O 343/13) bestätigt.

Die Bank hatte im darauffolgenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgebracht, dass die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nur als Vorwand missbraucht werde, um sich vorzeitig aus der zehnjährigen Zinsbindung mit einem effektiven Jahreszins von 5,1% p.a. zu lösen und von der historischen Niedrigzinsphase zu profitieren. Aktuelle Konditionen für Immobilienfinanzierungen sind tatsächlich erheblich günstiger.

Die Kreditnehmer hätten zudem ihr Widerrufsrecht verwirkt, da sie die vereinbarten Zinsraten fünf Jahre lang bezahlt hatten und die Bank nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste.

Hiergegen hatten die Kläger eingewandt, dass die Bank nicht schutzwürdig sei, da sie die Situation durch Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt hatte. Auch den Vorhalt eines rechtsmissbräuchlichen Widerrufs wiesen die Kläger zurück und verwiesen darauf, dass der Zweck des Widerrufsrechts von Verbraucherkrediten gerade darin liege, dem Verbraucher zu ermöglichen, die eingegangene Verpflichtung zu prüfen und nach günstigen Angeboten Ausschau zu halten.

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab den Klägern recht und sprach ihnen zugleich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 10.168,65 zu. Dieser Wertersatz entspricht einer Verzinsung der Kreditraten der Kläger mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und dient als Ausgleich dafür, dass die Bank die von den Klägern in der Zeit bis zum Widerrruf geleisteten Kreditraten (EUR 85.871,90) gewinnbringend verwenden konnte.

Einen weitergehenden Antrag auf nachträgliche Neuverzinsung des Darlehens nahmen die Kläger auf Anraten des Gerichts zurück.

 

Urteil im Volltext

Anerkenntnisurteil des OLG Stuttgart vom 17.09.2014, Az. 9 U 120/14 zum Darlehenswiderruf

OLG Stuttgart 9_U_120-14.pdf

PDF-Dokument [156.8 KB]

 

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Bearbeitungsentgelte können auch bei gewerblichen Krediten unwirksam sein
Deutsche Ärzte- und Apothekerbank (apo-Bank) lenkt in letzter Minute ein und erstattet Darlehensnehmer kurz vor Urteilsverkündung die volle Bearbeitungsgebühr samt Zinsen – die Kosten des Verfahrens trägt die Bank

 

Stuttgart, 27.01.2016

Für alle Unternehmer – also Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende – die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit einen Kredit aufgenommen haben kann eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bares Geld bedeuten.

Bereits im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt – also eine Kreditbearbeitungsgebühr – in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind (Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Nun hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Klausel, in der eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung zum Nachteil des Bankkunden vereinbart wird, gemäß § 307 Abs.1 Satz1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam sein kann (Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 28.07.2015 – Az. XI ZR 434/14).

In einem vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Prozess gegen die Deutsche Ärzte- und Apothekerbank (apo-Bank) hat das Verdikt des BGH unmittelbare Wirkung gezeigt:

Um ein Urteil zu verhindern hat die apo-Bank kurz vor dem Termin zur Verkündung der Entscheidung durch das Gericht erklärt, dass sie dem klagenden Zahnarzt die Bearbeitungsgebühr in voller Höhe von € 5.930,00 zzgl. Zinsen in Höhe von weitere € 2.146,43 erstatten und die Zahlungen geleistet.

Damit hat die – die Ansprüche des klagenden Mediziners außergerichtlich noch wortkarg zurückweisende – Bank „die Notbremse“ gezogen.

Die Kosten des Verfahrens hat das LG Düsseldorf in vollem Umfang der Bank auferlegt (Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 07.01.2016 – Az. 8 O 328/14).

Der Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf zeigt, dass der Hinweis des Bundesgerichtshof erhebliche Relevanz hat für jeden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ein Darlehen aufgenommen und im Zuge dessen zum Teil saftige Bearbeitungsgebühren an seine Bank zahlen musste.

Zur Gruppe der Selbstständigen gehören auch die Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte und Zahnärzte.

Diese müssen zur Einrichtung ihrer Praxen oft Darlehen in erheblicher Höhe aufnehmen.

Ihnen wird empfohlen, ihre Verträge von einem Fachanwalt prüfen zu lassen und ggf. von ihrer kreditgebenden Bank die Bearbeitungsgebühr zzgl. Zinsen zurück zu verlangen.

 

Pressemitteilung Kreditbearbeitungsgebühr[...]

PDF-Dokument [170.5 KB]

 

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Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt a. M. gegen die ING DiBa AG (2-30 O 239/15 vom 09.03.2016)

 

Die ING DiBa AG hat in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a. M. die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs anerkannt. Daraufhin erging gegen die ING DiBa AG ein entsprechendes Anerkenntnisurteil.

Neben der Feststellung, dass der Widerruf wirksam erklärt wurde und der Zubilligung einer Nutzungsentschädigung für die Gebrauchsüberlassung der Zinsraten, hat das Landgericht Frankfurt a. M. zudem festgestellt, dass die Bank hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens im Annahmeverzug ist.

Der Annahmeverzug hat zur Folge, dass die Geldschuld während des Verzugs des Gläubigers nicht zu verzinsen ist, § 3

Den Text der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung finden Sie in dem nachfolgenden Link:

 

Pressemitteilung ING-DiBa.pdf

PDF-Dokument [277.0 KB]

 

 

LG Stuttgart 21 O 98-15 v. 27.04.2016 .p[...]

PDF-Dokument [7.8 MB]

 

 

LG Stuttgart 21 O 345-15 v. 20.04.2016.p[...]

PDF-Dokument [7.7 MB]

 

 

LG Stuttgart 14 O 317-15 v. 11.12.2015.p[...]

PDF-Dokument [1.8 MB]

 

 

LG Karlsruhe 4 O 78-15 v. 23.06.2015.pdf

PDF-Dokument [8.8 MB]

 

 

LG Stuttgart 21 O 414-15 - v. 23.03.2016[...]

PDF-Dokument [8.0 MB]

 

 

LG Ellwangen 3 O 188-15 v. 29.04.2016.pd[...]

PDF-Dokument [7.5 MB]

 

 

Darlehenswiderruf - und was nun?

Darlehenswiderruf - und was nun?


In den seltensten Fällen führt die Erklärung des Widerrufs unmittelbar zur Rückabwicklung. Wenn Sie Ihren Darlehensvertrag widerrufen haben, wird das Kreditinstitut in aller Regel den Widerruf zurückweisen oder allenfalls ein Kulanzangebot unterbreiten. Somit folgt auf den Widerruf zumeist ein zähes Ringen mit einer Bank oder Sparkasse auf der Gegenseite.

In dieser Situation empfehlen wir dringend, fachanwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.



Diese Verhandlung über den Widerruf können Sie vertrauensvoll in unsere Hände geben:

  • Unsere Kanzlei befasst sich seit mehreren Jahren erfolgreich mit dem Thema Widerruf von Darlehensverträgen und wird von Versicherungen, Verbraucherschützern und auf der homepage der Zeitschrift „Finanztest“ empfohlen.
  • Unsere Kanzlei hat im Jahr 2014 eines der ersten maßgeblichen Urteile erstritten, in dem das Landgericht Ulm bestätigt hat, dass der Darlehenswiderruf aus Gründen der Zinsersparnis zulässig ist.
  • Neben zahlreichen weiteren gerichtlichen Erfolgen – einige der von uns erstrittenen Urteile finden Sie auf unserer homepage – haben wir einer großen Zahl von Darlehensnehmern außergerichtlich zu einem Erfolg gegen ihre Bank oder Sparkasse verholfen.
  • Unsere Kanzlei hat umfassende Erfahrungen in der Auseinandersetzung mit Kreditinstituten. Hierzu verweisen wir auf unsere Gegnerliste, in der eine Vielzahl von Banken, Sparkassen und Versicherungen aufgelistet sind.


Wir schätzen Ihre Ansprüche und deren Durchsetzbarkeit realistisch und wirtschaftlich ein und bieten Ihnen in Einzelfällen für die außergerichtliche Vertretung Honorarvereinbarung mit einer erfolgsabhängigen Komponente.

Kontaktieren Sie uns für eine gebührenfreie Erstberatung.

Verlustrisiken trotz Stopp-Loss-Order bei Schweizer Franken Darlehen

Verlustrisiken trotz Stopp-Loss-Order bei Schweizer Franken Darlehen

 

Fremdwährungsdarlehensverträge, beispielsweise in Schweizer Franken (CHF-Darlehen), sehen häufig eine sogenannte Stop-Loss-Order vor. Meist sind Verbraucher in diesen Fällen der Meinung, diese Vereinbarungen würden sie im Falle eines weiteren Kursanstiegs des Schweizer Frankens vor finanziellen Schäden bewahren. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall.

 

Mandanten unserer Kanzlei droht trotz der Vereinbarung einer Stop-Loss-Order in einem Schweizer-Franken-Darlehen ein erheblicher Vermögensschaden. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen gegen die beratende Bank werden durch unsere Kanzlei derzeit geprüft.  

 

Betroffenen Verbrauchern wird dringend empfohlen, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.

Bausparkassen kündigen Bausparverträge

Bausparkassen kündigen Bausparverträge


In den 1990er Jahren haben Bausparkassen Kunden mit einer hohen Verzinsung des Bausparguthabens geworben. So bot beispielsweise die BHW Bausparkasse AG im Tarif Dispo plus einen Guthabenzins von bis zu 5 % in der Sparphase an.

 

Zwischenzeitlich sind die Bausparkassen durch das erheblich gefallene allgemeine Zinsniveau unter Druck geraten. Viele Bausparer haben deshalb eine Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten, mit der sie nicht einverstanden sind.

 

Als rechtliche Grundlage für die Kündigung wird in der Rechtsprechung oftmals die Zweckerreichung des Bausparvertrags herangezogen. Demnach ist der Bausparvertrag darauf gerichtet, dem Bausparer die Bausparsumme durch Einräumung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt ist der Zweck eines Bausparvertrags erreicht, wenn der Bausparer die Bausparsumme voll angespart hat und für ein Bauspardarlehen kein Raum mehr besteht (Hinweisbeschluss vom 02.09.2013 – 19 U 106/13). Es bestünde dann kein Grund mehr, der Bausparkasse die Kündigung zu verweigern.

 

Bausparern, die eine Kündigung erhalten haben, wird empfohlen, die Rechtmäßigkeit der Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn die Bausparsumme noch nicht voll angespart ist.

Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung einer Stiftung zum Schadensersatz verurteilt

Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung einer Stiftung zum Schadensersatz verurteilt

 

Das OLG Frankfurt am Main hat die Commerzbank AG zur Leistung von Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung einer Stiftung verurteilt (Urt. v. 28.01.2015, Az.: 1 U 32/13 - rechtskräftig).

 

Die Stiftung hatte sich nach einer Beratung durch die Bank an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Das OLG Frankfurt am Main erkannte bereits in der Empfehlung der konkreten Anlage eine Pflichtverletzung der Bank. Stiftungen seien verpflichtet, ihr Kapital sicher anzulegen. Die Bank hätte der Stiftung von daher schon gar nicht zu einer Anlage raten dürfen, die Verlustrisiken birgt. Das Urteil des OLG Frankfurt kann auch für andere Stiftungen die infolge fehlerhafter Bankberatung risikoreiche Anlagen getätigt haben bedeutsam sein.

 

Diesen empfehlen wir, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.

Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherung

Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherung


Der Bundesgerichtshof hat  mit Urteil vom 29.07.2015 (Az.IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) entschieden, dass Lebensversicherer zur Rückzahlung sämtlicher Beiträge verpflichtet sind, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsabschluss wirksam widerspricht. Daneben kann der Versicherungsnehmer eine Verzinsung seiner Einzahlungen verlangen, deren Höhe sich nach den Erträgen des Versicherers bestimmt.

 

Dabei muss sich der Versicherungsnehmer den Wert des Versicherungsschutzes anrechnen lassen, den er bis zur Kündigung der Versicherung genossen hat. Weiterhin ist vom Rückkaufswert die Kapitalertragssteuer in Abzug zu bringen, nicht jedoch Abschluss- und Verwaltungskosten.

 

Ein Widerspruch ist auch heute noch möglich, wenn dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerspruchsrecht erteilt wurde. Betroffenen Versicherungsnehmern wird empfohlen, die Versicherungsunterlagen anwaltlich prüfen zu lassen.

 

 

Prüfung der Widerspruchsbelehrung kostenfrei 

 

Wir bieten eine kostenfreie Prüfung der Widerspruchsbelehrung an. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung mit der anwaltlichen Vertretung und falls keine Rechtsschutzversicherung die Kosten hierfür übernimmt treffen wir mit unseren Mandanten üblicherweise Honorarvereinbarungen. Im Einzelfall ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich.

 

Die zu prüfenden Vertragsunterlagen können Sie uns gerne – bitte vollständig und leserlich – per Post, per Telefax oder eingescannt per e-mail zukommen lassen.

Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Krediten

Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Krediten


Bereits im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind (Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Nun hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Klausel, in der eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung zum Nachteil des Bankkunden vereinbart wird, gemäß § 307 Abs.1 Satz1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam sein kann (Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 28.07.2015 – Az. XI ZR 434/14).

 

In den im Jahr 2014 entschiedenen Fällen waren die zu beurteilenden Bearbeitungsentgelte in von der jeweils beklagten Bank gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 BGB erhoben worden. Der BGH sah in diesen Entgeltklauseln keine (einer gerichtlichen Kontrolle entzogenen) Preisabreden, sondern beurteilte sie vielmehr als der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden. Aufgrund der  Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" könne ein rechtlich nicht gebildeter Durchschnittskunde annehmen, die Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta.

 

Bei einem Darlehensvertrag wird die Möglichkeit zur Kapitalnutzung jedoch durch den vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zins abgegolten, und nicht durch ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens. Laut Bundesgerichtshof werden durch die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts auf den Kunden Kosten für Tätigkeiten abgewälzt, die eine Bank im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat. Dies  sei mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und würde Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

 

Im Urteil vom hat vom 28.07.2015 der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Klausel, in der eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung zum Nachteil des Bankkunden vereinbart wird, gemäß § 307 Abs.1 Satz1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam sein kann (Urteil XI ZR 434/14). Bei der Auslegung einer Vertragsklausel geht der Bundesgerichtshof  –ebenso wie bei einem Verbraucher – von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden aus, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Konsequenterweise müssen auch Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts an diesem Maßstab zu messen sein, so dass von Banken erhobene Kreditbearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Darlehensverträgen zurückgefordert werden können. Der Hinweis des Bundesgerichtshof hat erhebliche Relevanz für jeden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ein Darlehen aufgenommen und im Zuge dessen zum Teil saftige Bearbeitungsgebühren an seine Bank zahlen musste.

  

Ihnen wird empfohlen, Ihre Verträge von einem Fachanwalt prüfen zu lassen und ggf. von Ihrer kreditgebenden Bank die Bearbeitungsgebühr zzgl. Zinsen zurück zu verlangen.