Borst & Andjelkovic, RechtsanwaltsPartnerschaft, Martin-Luther-Straße 11, Stuttgart - Bad Cannstatt
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Schutz vor Benachteiligung im Job bei Betreuung eines Kindes mit Behinderung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass nicht nur behinderte Menschen sich auf den Schutz der Europäischen Richtlinie zur Gleichbehandlung berufen können. Durch diese Richtlinie, die in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt wurde, werden demnach auch die nächsten Angehörigen von Behinderten vor Diskriminierung geschützt (Urteil vom 17.07.2008. Az.: C-303/06).

Der Entscheidung liegt die Klage einer Mutter gegen ihren Arbeitgeber zugrunde. Die Klägerin hatte ein Kind zur Welt gebracht, das an apnoischen Anfällen und an angeborener Laryngomalazie und Bronchomalazie leidet und daher besonderer Pflege bedarf. Nachdem die Klägerin ihren Mutterschaftsurlaub beendet hatte, wurde die Klägerin immer wieder gegenüber ihren Arbeitskollegen benachteiligt. So hat der Arbeitgeber der Klägerin nach Beendigung ihres Mutterschaftsurlaubs nicht die Rückkehr an ihren vorigen Arbeitsplatz gestattet, während andere Kolleginnen, die keine behinderten Kinder hatten, auf ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren durften. Der Klägerin wurden auch dieselben flexiblen Arbeitszeiten, die den anderen Kollegen gewährt wurden, verweigert. Wollte die Klägerin freinehmen, um ihr Kind zu betreuen, dann wurde sie als „faul“ bezeichnet. Anderen Eltern mit Kindern ohne Behinderung wurde hingegen freigegeben.

Nachdem sie zunächst der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte, machte sie mit der Klage geltend, dass sie sich durch das Verhalten ihres Arbeitgebers nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub gezwungen sah, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen.

Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat ist die Anwendung der europäischen Richtlinie (und damit auch die Anwendung des deutschen allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes) nicht auf Personen beschränkt, die selbst behindert sind. Sofern der Grund für die Ungleichbehandlung durch den Arbeitgeber in der Behinderung seines Kindes liegt, kann sich der Beschäftigte ebenfalls auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen.

 

Rechtsanwalt Dragisa Andjelkovic, 29.04.2009

  • RA Dr. Daniel A. Borst, RA Dragisa Andjelkovic
  • Stuttgart - Bad Cannstatt
  • Tel.: 0711.518 808 48
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